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1. Auch wenn ein Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz im Rahmen der Beschwerde der Staatskasse aufgehoben wird, ist bei einer späteren rückwirkenden Beweilligung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses abzustellen, so daß ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn er wegen Abschluß des Verfahrens nicht mehr besteht. 2. Durch die neue Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) ist die Verwendung des Vordrucks grundsätzlich Pflicht. Bei formfreier Erklärung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung jetzt eine Erklärung über die Einnahmen der Unterhaltspflichtigen abzugeben und über die Vermögensgegenstände dieser Personen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt. 3. Ob im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren des Kindes eine Prozeßkostenvorschußpflicht des Scheinvaters besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß das Kind für seine Klage nicht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Scheinvater verwiesen werden kann.

OLG Koblenz (15 W 290/95) | Datum: 12.06.1995

Vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 207 Vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1996, 45 und FamRZ 1996, 226 und sowie zur gegenteiligen Ansicht (zu LS 3): OLG Hamburg FamRZ 1996, 224 EzFamR aktuell 1995, 306 FamRZ 1996, [...]

Die Annahme eines Regelbedarfssatzes für Studenten, die regelmäßig noch keine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben und ihre Lebensstellung deshalb von derjenigen der Eltern ableiten, ist unabhängig davon angemessen, ob sie im Elternhaus oder auswärts wohnen. Dem volljährigen Auszubildenden ist es grundsätzlich zumutbar, die wegen ihrer Zinsfreiheit, der Rückzahlungsmodalitäten und der Teilerlaßmöglichkeiten günstigen BAföG-Darlehen in Anspruch zunehmen. Im Gegensatz zu bloßen Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAFöG, die wegen des insoweit eintretenden gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 37 Abs. 1 BAFöG subsidiär und daher nicht als Einkommen anzurechnen sind, mindert sich durch BAföG-Darlehen deshalb der Unterhaltsbedarf des Auszubildenden, so daß ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch eine entsprechende Einschränkung erfährt. Ein erwachsener Auszubildender ist verpflichtet vorhandenes Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Die Verpflichtung vorrangig eventueel vorhandene vermögenswerte einzusetzen, folgt aus der in § 1602 Abs. 2 BGB enthaltenen Regelung, die insofern allein für minderhaährige unverheiratete Kinder eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht. Übt ein Student eine (Neben-)Erwerbstätigkeit aus, so stellt die Vergütung, die er hierfür erhält, grundsätzlich Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit dar. Die Anrechnung solcher Einkünfte bestimmt sich auch im Verwandtenunterhaltsrecht nach dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB.

OLG Koblenz (13 UF 671/94) | Datum: 12.06.1995

FamRZ 1996, 382 [...]

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